A1 13 340 URTEIL VOM 14. AUGUST 2014 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber, in Sachen X_________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS DIENSTSTELLE FÜR UMWELTSCHUTZ (Abgaben und Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2013.
Sachverhalt
A. Am 23. Dezember 2011 stellte die Dienststelle für Umweltschutz (DUS) der X_________ AG Rechnung in der Höhe von Fr. 20 628.50 für Dienstleistungen aus- serhalb des üblichen Rahmens der administrativen Tätigkeit, namentlich für die Fort- führung der Untersuchung und Sanierung belasteter Standorte, für welche die X_________ AG verantwortlich sei, für die Zeit vom 26. August bis zum 22. Dezember 2011. Am 20. Januar 2012 teilte die X_________ AG der DUS mit, dass sie mit dieser Art von Rechnungstellung nicht einverstanden sei und verlangte, „… die Rechnungstellung entweder zusammen mit den konkreten Verwaltungsakten vorzunehmen oder uns eine eigenständige anfechtbare Verfügung über die Kostenauflage zuzustellen.“ B. Daraufhin erliess die DUS am 13. März 2012 gegenüber der X_________ AG fol- gende Kostenverfügung: „1. Es wird festgestellt, dass es sich vorliegend um aussergewöhnliche Dossiers handelt.
2. Es wird festgestellt, dass es sich vorliegend somit um besondere Dienstleistungen handelt.
3. Es wird festgestellt, dass die diesem Entscheid beiliegende Auflistung die einzelnen, erbrachten Leistungen der Dienststelle für Umweltschutz genügend detailliert wiedergibt.
4. Folgende Kosten werden der X_________ AG auferlegt: _______________________________________________________________________________ Leistungen DUS Fr. 13334.98 123.13 Stunden (Stundensatz Fr. 108.30) Sekretariat und Spesen Fr. 2667.00 (20%) Mandat B_________ Fr. 4084.60 (C_________) Zwischentotal Fr. 20086.60
Gebühr Fr. 240.00
Gesundheitsstempel Fr. 7.00
Total Fr. 20333.60“
__________________________________________________________________
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C. Diese Kostenverfügung focht die X_________ AG mit Beschwerde vom 10. April 2012 beim Staatsrat an, der die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2013 ab- wies. D. Gegen diesen Staatsratsentscheid reichte die X_________ AG (fortan: Beschwer- deführerin) am 1. Oktober 2013 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantons- gerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Der Entscheid des Staatsrates vom 28. August 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei der Dienststelle für Umweltschutz (DUS) zurückzuweisen mit der Auflage, die an- gemessenen Gebühren zusammen mit dem Entscheid in der Sache zu verrechnen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.“
E. Mit Schreiben vom 20. November 2013 reichte der Staatsrat die Stellungnahme der DUS vom 13. November 2013 ein, verzichtete seinerseits auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 10. Dezember 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträgen fest. In ihrer Duplik vom 15. Januar 2014 beantragte die DUS die vollumfäng- liche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus- schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter- liegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsent- scheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Ände- rung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
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E. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht wer- den, nicht jedoch die Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]), weil die Vorinstanz auf ihre Argumente gar nicht bzw. nur sehr oberflächlich eingegangen sei. Insbesondere zum wesentlichen Aspekt der Ge- bührenverrechnung ohne Entscheid in der Sache und damit zur Verletzung des Äqui- valenzprinzips habe sie sich nicht geäussert, weshalb der angefochtene Entscheid be- reits aus diesem Grunde aufzuheben sei.
E. 3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhe- re Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 und 134 I 83 E. 4.1 88 mit Hinweisen). Inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein sollte, ist nicht er- sichtlich. Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz das Vorgehen der DUS bei der Rechnungstellung für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Deponie D_________ (Betriebsbewilligung und Altlasten) sowie mit der Untersu- chung und Sanierung belasteter Standorte (E_________ - F_________, G_________) schützte und darin auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips erblickte (E. 2.3 bis E. 2.5 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin vermochte den Staats- ratsentscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Aufgrund des Gesagten liegt für das Gericht jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2011 vom 4. April 2011 E. 4.1).
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E. 3.2 Im Übrigen wäre selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden. Im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren reichte die Vo- rinstanz am 20. November 2013 beim Kantonsgericht die Stellungnahme der DUS vom
13. November 2013 ein, worin sich diese detailliert zur Art und Weise der Gebühren- verrechnung und zum Äquivalenzprinzip äusserte. Diese ausführliche Stellungnahme der DUS ist der Beschwerdeführerin am 25. November 2013 zur Kenntnisnahme zuge- stellt worden und es wurde ihr die Möglichkeit geboten, dazu ihrerseits Stellung zu be- ziehen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik vom
10. Dezember 2013 Gebrauch. Die DUS äusserte sich dazu noch einmal mit ihrer Ein- gabe vom 15. Januar 2014, die der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Eingabe nicht mehr reagiert. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, zu den Begründungen und Vernehmlas- sungen der DUS und des Staatsrats Stellung zu nehmen und ihre Verwaltungsge- richtsbeschwerde zu ergänzen. Und weil ihre Rügen durchwegs Rechtsfragen betref- fen, zu deren Beurteilung das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt und es so mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die Vorinstanz, ist der Beschwerdefüh- rerin auch aus dieser Sicht kein Rechtsnachteil entstanden und wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls vor Kantonsgericht geheilt worden (Urteile des Kan- tonsgerichts A1 13 216 vom 27. Februar 2014 E. 4.4 und A1 09 227 vom 30. April 2010; BGE 133 I 204 E. 2.2, 2.3; 130 II 530 E. 7.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; 126 V 130 E. 2b; 124 II 132 E. 2; 118 Ib 111, E. 4b; 116 Ia 94 E. 2; Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132 f.). Ausnahmsweise kann die Rechtsmittelinstanz selbst dann heilen, wenn die Kognition der Vorinstanz umfas- sender ist; dies dann, wenn die strittigen Punkte im Bereich ihrer eigenen Prüfungsbe- fugnis liegen (BGE 116 Ia 94 E. 2.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss. Bern 1998, Bern 1998, S. 213 f.). So erachtete das Bundesgericht in BGE 116 Ia 94 E. 2 die Heilung diverser Gehörsverletzungen durch ein kantonales Verwaltungsgericht als zulässig, obwohl es im Gegensatz zum Regierungsrat (als Vorinstanz) nur eine Rechtskontrolle und nicht eine Ermessenskontrolle durchführen konnte. Vorauszuset- zen sei jedoch, dass die begangenen Gehörsverweigerungen reine Rechtsfragen und nicht die Ausübung des Ermessens betreffen würden und mithin eine Überprüfung mit derselben Kognition gewährleistet sei. Die Heilung einer Gehörsverletzung ist aller- dings nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffenen trotz des Verfahrens- mangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem daraus kein Nachteil er-
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wächst (Steinmann, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zü- rich/St. Gallen, 2. Aufl. 2008, N 33 zu Art. 29 BV mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender" Wir- kung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der Entscheid relevanten Umstände zu beantworten (Steinmann, a.a.O., N 33 zu Art. 29 BV). So ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung dann abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen wür- de, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d). Im Folgenden wird sich weisen, dass die Heilung der Gehörsverletzung zu keinem ersicht- lichen Nachteil für die Beschwerdeführerin führt. So wurden ihr von den Behörden ge- lieferte Begründungen durch das Kantonsgericht zur Kenntnis gebracht oder sie hatte jedenfalls die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Wie ferner in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, kann das Kantonsgericht in casu ohne weiteres auf- grund der Akten in der Sache entscheiden. Bei dieser Ausgangslage würde eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz aus formellen Gründen zu unnötigen Verzögerungen und einem formalistischen Leerlauf führen, welche mit dem Interesse der Parteien nicht zu vereinbaren wären. Aufgrund des Gesagten und der hier vorlie- genden Sach- und Rechtslage sowie im Interesse Beschwerdeführerin an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache ist von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzusehen und erachtet das Gericht die Fortführung des Verfahrens ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs als rechtens (Urteil des Kantonsgerichts A1 13 216 vom 27. Februar 2014 E. 4.5).
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die DUS ihren Aufwand nicht zusammen mit ei- nem Entscheid in der Sache, sondern jeweils periodisch gestützt auf Auszüge aus ei- nem Stundenerfassungssystem in Rechnung stellt. Damit sei es für sie unmöglich zu prüfen, ob die verrechneten Gebühren plausibel seien und in einem vernünftigen Ver- hältnis zum objektiven Wert der damit verbundenen Leistung stünden, was einen Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip darstelle.
E. 4.1 Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 138 II 70 E. 5.3 und 132 II 371 E. 2.1). Die Vorinstanz geht wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, zu Recht davon aus, dass sich der objektive Wert der Einzelleistungen der DUS, aus de-
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nen sich gemäss Feststellungsverfügung vom 13. März 2012 die Gesamtgebühr von Fr. 20'333.60 zusammensetzt, ohne weiteres beurteilen lässt. Sowohl mit Blick auf die verrechnete Stundenzahl als auch auf den Stundenansatz sind Vergleiche mit ähnli- chen Arbeiten in der Privatwirtschaft möglich. Dabei spielt keine Rolle, dass einzelne Aufgaben gar nicht in privatwirtschaftlicher Weise erbracht werden können. Wenn sich die Einzelleistungen auf ihre Äquivalenz überprüfen lassen, gilt das auch für den Ge- samtbetrag. Das Äquivalenzprinzip gewährleistet demnach in genügender Weise eine Überprüfung der Kosten für die Einzelleistungen und damit auch des Gesamtbetrags der Gebühr (Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2010 vom 16. November 2010 E. 2.7 und 2.8).
E. 5 Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass die der DUS für Abklärungen für Anlagen und Standorten von Deponien der Beschwerdeführerin entstandenen Aufwände als gebührenpflichtige Dienstleistungen i.S.v. Art. 48 des Bundesgesetzes über den Um- weltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG SR 814.01) zu qualifizieren seien.
E. 5.1 Art. 48 Abs. 1 USG konkretisiert das Verursacherprinzip nach Art. 2 USG, indem es die Überwälzung von Kosten, die dem Gemeinwesen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Umweltschutzgesetzes entstehen, in Form von Gebühren anordnet (Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Rn. 272 S. 205; Ursula Brunner, Kommentar USG, N. 1 und 22 zu Art. 48 USG; Peter Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht. Eine Darstel- lung der Vorschriften des Bundes und der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Diss. Basel 1998, Zürich 1999, S. 193; Beatrice Wagner, Das Verursacherprinzip im schweizerischen Umweltschutzrecht, ZSR 108/1989, Halbbd. 2, H. 3, S. 363 ff.). In der Botschaft des Bundesrats zum USG vom 31. Oktober 1979 wird dazu ausgeführt, ent- sprechend dem Verursacherprinzip müssten kostendeckende Gebühren erhoben wer- den, soweit der Vollzug des Umweltschutzgesetzes Leistungen der Verwaltung erfor- dere, die einem oder mehreren Verursachern bestehender oder künftiger Umweltbelas- tungen eindeutig angelastet werden könnten (BBl 1979 III S. 821 zu Art. 42 E-USG).
E. 5.2 Vorliegend ist offensichtlich, dass es sich um Dienstleistungen "nach diesem Ge- setz", d. h. nach dem Umweltschutzgesetz und dessen Ausführungs- und Vollzugsvor- schriften handelt. Die von der DUS vorgenommenen Untersuchungen und Abklärungen beziehen sich ausschliesslich auf Fragen des USG (Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.1 und 5.2). Den kantonalen Behörden ist ein- zuräumen, dass die von der DUS ausgewiesenen für die Beschwerdeführerin erbrach- ten Einzelleistungen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, einen aussergewöhnlichen
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staatlichen Aufwand verursachen (Brunner, a.a.O., N. 16 zu Art. 48 USG); dieser wird durch das Prüfungsgesuch ausgelöst und kann daher grundsätzlich dem Gesuchsteller zugerechnet werden (Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2003, S. 235).
E. 5.3 Art. 48 USG stellt für sich allein keine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren dar, sondern setzt ergänzendes Ausführungsrecht voraus (Griffel, a.a.O., Rn. 274 S. 207), namentlich für die Gebührenansätze (BGE 119 Ib 389 E. 4e). Insofern wäre auch bei Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 1 USG noch nicht ge- klärt, ob der Kanton de lege lata zur Verrechnung von Gebühren berechtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.3). Art. 48 Abs. 1 USG ist nur für die Frage erheblich, ob die Gebührenerhebung nach Bundesrecht zwingend ist; auch ausserhalb des Anwendungsbereichs dieser Norm kann der Kanton jedoch zur Gebührenerhebung befugt sein; dies setzt eine genügende Rechtsgrundlage im Recht des Bundes oder des Kantons Wallis voraus (vgl. nachfolgend E. 6). Die feststellende Formulierung in Art. 48 Abs. 1 USG, dass für bestimmte staatliche Handlungen eine Gebühr erhoben wird, verpflichtet die angesprochenen Behörden zur Gebührenerhebung. Sowohl der Bund wie auch die Kantone sollen individuell zure- chenbare Amtshandlungen nicht über die allgemeinen Steuern finanzieren, sondern deren Kosten i.S. von Art. 2 USG auf die Verursacher überwälzen (Brunner, a.a.O., N 9 zu Art. 48).
E. 6 Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Für Ab- gaben des Bundes präzisiert Art. 164 Abs. 1 lit. d BV, dass die grundlegenden Be- stimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Be- messung von Abgaben in einem formellen Gesetz zu erlassen sind. Für Kantone und Gemeinden gelten gestützt auf Art. 5 Abs. 1 BV vergleichbare Anforderungen (BGE 127 I 60 E. 2d). Die Rechtsprechung lockert die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz, wenn das Mass der Abgabe durch über- prüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 135 I 130 E. 7.2 mit Hinweisen). Dies ist namentlich bei den Kausalabgaben der Fall, zu denen die vorliegend streitigen Gebühren zählen (vgl. BGE 135 I 130 E. 2 S. 133 f.).
E. 6.1 Grundsätzlich ist es Sache der Kantone zu entscheiden, von wem und in welcher Höhe sie Gebühren für den Aufwand ihrer Behörden verlangen. Dementsprechend re-
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geln die Gesetze und Verordnungen des Bundes nur die Gebühren der Bundesverwal- tung und nicht die Gebühren von kantonalen Stellen, die am Vollzug des Bundesrechts beteiligt sind. Auch Art. 48 Abs. 2 USG geht davon aus, dass es Sache der nach kan- tonalem Recht zuständigen Behörde ist, die Gebührenansätze für gebührenpflichtige kantonale Handlungen i.S.v. Art. 48 Abs. 1 USG zu bestimmen.
E. 6.2 Im Kanton Wallis besteht die gesetzliche Grundlage für die hier umstrittenen und in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren im VVRG, im Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
E. 6.3 Damit besteht grundsätzlich eine dem Legalitätsprinzip im Bereich der Kausalab- gaben genügende kantonale Rechtsgrundlage. Auf diese Weise konnte die Vorinstanz überprüfen, ob der von der DUS in Rechnung gestellte Aufwand in einem angemesse- nen Verhältnis zur Bedeutung und zur Komplexität der Gesuche der Beschwerdeführe- rin stand. Es wurde, wie den nachstehenden Erwägungen entnommen werden kann, zu Recht festgestellt, dass die vorliegend festgelegte Gesamtgebühr das verfassungs- rechtliche Äquivalenzprinzip einhält, d.h. nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert bzw. Nutzen der Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 138 II 70 E. 5.3 mit Hinweisen).
7. Die Beschwerdeführerin rügt, die DUS habe für die Deponie D_________ zu Un- recht einen Experten beigezogen (C_________) und ihr hierfür Fr. 4 084.60 in Rech- nung gestellt. Diese Deponie stelle einen belasteten Standort dar, welcher nach Art. 32c USG und der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom
26. August 1998 (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) zu beurteilen sei und bei
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dem die DUS zu befinden habe, ob ihre Bewilligung zum Betrieb einer Inert- und einer Reststoffdeponie verlängert werden könne. Letztere Frage sei in der Zwischenzeit mit den Verfügungen der DUS vom 24. August 2011, 28. März und 28. September 2012 und 30. April 2013 beantwortet worden, wofür ihr Kosten und Gebühren von insgesamt rund Fr. 54 776.--. auferlegt worden seien. Die sich bei dieser Deponie stellenden Fra- gen gehören nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu den „normalen Standardauf- gaben“ der kantonalen Abfall- und Altlastenfachstellen (vgl. Art. 7 ff. AltlV sowie Art. 27 ff. Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600). Der Beizug eines externen Dritten sei nicht erforderlich gewesen und dessen Kosten könnten nicht auf sie überwälzt werden, weil diese nicht anstelle des Aufwandes der DUS, sondern zusätzlich dazu in Rechnung gestellt worden seien. Un- ter dem Titel „D_________“ seien ja insgesamt rund 50 Stunden verrechnet worden. Sie könne auch nicht beurteilen, ob die verrechneten Drittkosten tatsächlich für die Be- arbeitung einer sie betreffenden Angelegenheit angefallen seien, ob diese Kosten an- gemessen seien und dem Wert der erbrachten Dienstleistung entsprächen. Sie habe trotz entsprechender Nachfrage nie Einblick in ein Arbeitsresultat des Experten und nie Kopien von dessen Stellungnahmen und Berichten erhalten. 7.1 Die DUS in ihren Ausführungen und der Staatsrat im angefochtenen Entscheid (E. 2.3 und 2.5) haben bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die Abklärungen im Zusammenhang mit der Deponie D_________ erhöh- te Anforderungen stellten und den Beizug eines Experten erforderten. Noch ausführli- cher tat dies die DUS im vorliegenden Verfahren in ihrer Stellungnahme vom
E. 11 Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sowie im Beschluss über die Kosten und Ge- bühren für Verrichtungen im Umweltbereich vom 28. November 1990 (Gebührenbe- schluss; SGS/VS 814.104). Die Grundsätze werden insbesondere im Gebührenbeschluss konkretisiert. Danach werden die Kosten und Gebühren für die Leistungen gemäss den diesbezüglich fest- gesetzten Ansätzen berechnet (Art. 4 Abs. 1 Gebührenbeschluss). Fehlen solche An- sätze, so werden die Gebühren im Verhältnis zur benötigten Zeit und zum benutzten Material berechnet (Art. 4 Abs. 2 Gebührenbeschluss). Die allgemeinen Vorschriften, Definitionen und Tarife, die Verwaltungssachen betreffen und die im GTar geregelt sind, sind anwendbar (Art. 5 Abs. 1 Gebührenbeschluss). Die Personalkosten werden nach Stundenansätzen berechnet (Art. 6 Abs. 1 lit. a-c Gebührenbeschluss), die inde- xiert werden können (Art. 6 Abs. 3 Gebührenbeschluss).
E. 13 november 2013 (S. 3/6), welcher sie auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. September 2011 beilegte. Dieses Schreiben verfasste die Beschwerdeführerin im Anschluss an ein Schreiben des Staates Wallis vom 24. August 2011, worin ihr u.a. mitgeteilt worden ist, die DUS könne den weiteren Betrieb der Inertstoffdeponie D_________ nicht bewilligen. Im Schreiben vom 16. September 2011 legte die Be- schwerdeführerin dem Kanton die Gründe dar, weshalb die Inertstoffdeponie D_________ weiter betrieben werden müsse und unterbreitete hierzu einen konkreten Vorschlag. Damit veranlasste die Beschwerdeführerin bei der DUS zusätzliche, über das übliche Mass hinausgehende Dienstleistungen. Für die DUS galt es nämlich abzu- klären, unter welchen Bedingungen und mit welchen Massnahmen die Voraussetzun- gen für eine Erteilung einer unbefristeten Betriebsbewilligung an die Beschwerdeführe- rin gleichwohl noch hätten geschaffen werden können. Die DUS legt in ihren Ausfüh- rungen dar, weshalb die Überprüfung des neuen Vorschlags der Beschwerdeführerin für den Weiterbetreib der Deponie D_________ auf Übereinstimmung mit der TVA den
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Beizug eines externen Sachverständigen erforderlich machte. Der diesem erteilte Auf- klärungsauftrag umfasste die Unterstützung der Sektion Altlasten, Abfälle und Boden bei der Beurteilung und Behandlung des Deponiedossiers D_________, insbesondere bei der Prüfung der TVA-Konformität dieser Deponie. Dabei handelte es sich um Kos- ten, die auch im Falle der Möglichkeit einer amtsinternen Leistungserbringung angefal- len wären. Der Experte besass das erforderliche Know-how und war so effizienter, so dass sich sein etwas höherer Stundenansatz im Ergebnis ausgleicht. Der Beizug des externen Experten ist daher von der DUS zu Recht als gebührenpflichtige, besondere staatliche Leistung qualifiziert worden (Ursula Brunner, a.a.O. N. 16 Kasuistik zu Art. 48). Bei diesem Aufwand handelt es sich um einen zusätzlichen, aussergewöhnlichen und von der Beschwerdeführerin verursachten Mehraufwand, den sie zu verantworten und die dadurch entstandenen Mehrkosten zu übernehmen hat (Art. 48 Abs. 1 USG und Art. 5 Abs. 1 Gebührenbeschluss i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GTar). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, in ihren Eingaben die von der DUS angege- benen Gründe für den Expertenbeizug und für den durch ihr Verhalten verursachten staatlichen Mehraufwand zu entkräften. Sie bringt lediglich vor, die Rechnungen für den Experten und für allfälligen Mehraufwand stünden im Zusammenhang mit der De- poniebewilligung, für deren Erteilung ihr bereits Gebühren von insgesamt mehr als Fr. 50 000.-- in Rechnung gestellt worden seien. Sie könne davon ausgehen, dass da- mit sämtliche Aufwendungen der Behörde im Zusammenhang mit dieser Angelegen- heit abgedeckt seien. Demgegenüber legt die DUS in ihrer Eingabe vom 15. Januar 2014 ausführlich und überzeugend dar, dass die von der Beschwerdeführerin erwähn- ten Gebühren für unterschiedliche Amtshandlungen erhoben worden sind. Demnach hat die Beschwerdeführerin drei Rechnungen im Zusammenhang mit der Reaktorstoff- sowie der Reststoffdeponie D_________ bezahlt (Fr. 6 680.-- gemäss Verfügung vom
28. März 2012 für die Bewilligungsperiode vom 28. August 2011 bis 30. September 2012, Fr. 26 997.-- gemäss Verfügung vom 28. September 2012 für die Bewilligungs- periode vom 01. Oktober 2012 bis 30. April 2013 sowie Fr. 20 971.-- gemäss Verfü- gung vom 30. April 2013). Diese offensichtlich für die Erteilung von drei verschiedenen Betriebsbewilligungen mit jeweils separaten Betriebsdauern in Rechnung gestellten Gebühren sind in Rechtskraft erwachsen und von der Beschwerdeführerin bezahlt worden. Wie die DUS zu Recht ausführt, sind diese von der Beschwerdeführerin be- zahlten Gebühren unabhängig zu den hier umstrittenen, für Leistungen im Zusammen- hang mit dem Vorschlag der Beschwerdeführerin zum Weiterbetrieb der Inertstoffde- ponie (mittels einer unbefristeten Betriebsbewilligung) erhobenen Gebühren. Den dies- bezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden.
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7.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, in der Rechnungsversion vom 23. Dezember 2011 sei ersichtlich, dass beim Arbeitsaufwand der DUS insgesamt rund 17 Stunden im Zusammenhang mit dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der Deponiebewilligung angeführt worden seien. Diese seien nun in der Kostenverfü- gung vom 13. März 2‘012 abgeändert und neu mit „Beanstandung der X_________“ bezeichnet worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um Aufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln, der gemäss Art. 1 des Gebührenbeschlusses auf jeden Fall zu den gewöhnlichen Aufgaben der Dienst- stelle gehöre und des halb nicht auf sie überwälzt werden dürfe. Vorerst gilt festzuhalten, dass Streitgenstand einzig und allein die Feststellungsverfü- gung der DUS vom 13. März 2012 resp. der diese Verfügung bestätigende Staatsrats- entscheid vom 28. August 2013 bildet. Die Rechnungsversion vom 23. Dezember 2011 hingegen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entscheid relevant sind somit einzig die in der Feststellungsverfügung vom 13. März 2012 enthaltenen Be- zeichnungen. Wie die DUS bereits in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 13. Juni 2012 ausgeführt hat, konnte die von der Beschwerdefüh- rerin beantragte Verlängerung der Betriebsbewilligung für ihre Inertstoffdeponie von Gesetzes wegen nicht verlängert werden. Deshalb wurde das von der Beschwerdefüh- rerin gegen die Verweigerung der Verlängerung der Betriebsbewilligung eingeleitete Beschwerdeverfahren sistiert und es galt abzuklären, ob und falls ja, welche Möglich- keiten bestünden, die Inertstoffdeponie inskünftig weiterbetreiben zu können. Es han- delt sich also dabei nicht um eine einfache Stellungnahme in einem Beschwerdever- fahren, sondern um eingehende, vertiefte Abklärungen für einen allfälligen Weiterbe- trieb der erwähnten Deponie. Diese Abklärungen, die über das übliche Mass der von der DUS zu treffenden Abklärungen hinausgehen, sind von der Beschwerdeführerin veranlasst worden, weshalb der dadurch der DUS entstandene Mehraufwand von der Beschwerdeführerin zu übernehmen ist. 7.3 Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die Streichung des in der Gebührenrech- nung enthaltenen Betrags von Fr. 2 667.-- für Sekretariat und Spesen. Diese pauscha- le Berechnung entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage. Gemäss Art. 6 des Gebüh- renbeschlusses dürften Personalkosten nur nach Zeitaufwand berechnet werden. Die DUS führt in ihrer Stellungnahme vom 13. November aus, dass es dem Sekretari- atsbetrieb nicht möglich sei, den Zeitaufwand pro Mandat zu erfassen, weshalb in An- wendung von Art. 4 Abs. 2 des Gebührenbeschlusses der Kostenaufwand als auf Er- fahrung basierende geschätztem Verhältnis verrechnet werde, wobei schematisch auf
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Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen bestehende Massstäbe angelegt werden dürften. Gestützt auf ihre bisherigen Erfahrungen liege der Aufwand für Sekre- tariat und Barauslagen im Verhältnis zu den übrigen Verwaltungskosten bei geschätz- ten 20 %. 7.3.1 Dieser Auffassung des DUS kann nur teilweise gefolgt werden. Art. 4 Abs. 2 des Gebührenbeschlusses sieht nämlich eine Gebührenerhebung im Verhältnis zur benö- tigten Zeit und zum benutzten Material nur dann vor, wenn für die Kosten und Gebüh- ren für die Leistungen keine Ansätze vorgesehen sind. Bei den hier umstrittenen Kos- ten und Spesen des Sekretariats sieht der Gebührenbeschluss in Art. 6 Abs. 1 lit. c für Personalkosten im Sekretariat einen Ansatz von 20 bis 30 Franken pro Stunde oder von 15 bis 35 Franken pro Seite vor. Diese Ansätze können indexiert (Art. 6 Abs. 3 Gebührenbeschluss) und in dringenden Fällen oder ausserhalb der Arbeitszeit bis zu 50% erhöht werden (Art. 7 Gebührenbeschluss). Diese Ansätze waren von der zustän- digen Behörde auch anzuwenden. Obwohl das Vorgehen der DUS diesbezüglich im vorliegenden Fall nicht ganz rechtmässig war, ist an dem von ihr der Beschwerdeführe- rin für Kosten und Spesen des Sekretariats in Rechnung gestellten Betrag aus nach- stehenden Gründen (Motivsubstitution) festzuhalten. 7.3.2 Der Gebührenbeschluss sieht nämlich in Art. 6 Abs. 1 nur für Personalkosten Ansätze vor, nicht jedoch für weitere Spesen und Auslagen. Für Letztere können somit gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des Gebührenbeschlusses Kosten im Verhältnis zur benötig- ten Zeit und zum benutzten Material berechnet werden. So können beispielsweise die Reisespesen für die in der Auflistung vom 12. März 2012 erwähnte Sitzung vom
22. November 2011 mit dem BAFU in Ittigen und weitere durch den von der Beschwer- deführerin verursachten Mehraufwand der DUS entstandenen Mehrkosten (beispiels- weise auch für Material) in Rechnung gestellt werden. Auch wenn die für den entstan- denen gesamten Mehraufwand (Personal, Material, Spesen, usw.) in Rechnung ge- stellten Kosten für Sekretariat und Spesen von Fr. 2 667.-- als hoch erscheinen mögen, erachtet das Gericht diese nicht als übermässig oder unangemessen. 7.4 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der für Aufwand im Zusammenhang mit den _________ des H_________ und umliegender Flächen für insgesamt 32.41 Stunden in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 3 990.65 nicht verrechnet werden könne, „solange die erwähnten offenen Fragen nicht geklärt sind, und solange insbesondere nicht fest- steht, wer nach Art. 20 AltlV massnahmepflichtig ist, und wer nach Massgabe von Art. 32d USG die Kosten für die altlastenrechtlich notwendigen Massnahmen tragen muss.“
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In den Akten findet sich die am 29. November /10. Dezember 2012 zwischen dem Kan- ton Walis und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Vereinbarung betreffend Durchführung der ersten Etappe Technische Untersuchung gemäss Art. 7 AltlV im Ge- biet des H_________ (inkl. Bereich Werksgelände) sowie der I_________ebene zwi- schen E_________ und F_________ (Vereinbarung). Die von der Beschwerdeführerin zum mindesten in gewissen Bereichen (insbesondere im Bereich 1) (mit-)verursachten _________ führten im DUS zu vertieften Abklärungen, die mit einem erheblichen Mehraufwand (mehrere Schreiben an die Beschwerdeführerin [z.B. vom 6. September 2011], mehrere Sitzungen, Überprüfung des von dieser eingereichten Pflichtenheftes und durchzuführender Massnahmenvorschläge, Verfügen von Auflagen und Bedingun- gen, usw.). Dass es sich dabei um komplexe Aufgaben handelt, geht bereits aus den vorhandenen Akten hervor. So findet sich darin u.a. ein Schreiben der Beschwerdefüh- rerin an die DUS vom 16. September 2011, worin die Beschwerdeführerin „… ange- sichts der Komplexität der Aufgabe, der grossen räumlichen Ausdehnung des Standor- tes …“ um eine Fristerstreckung ersuchte. Dies zeigt, dass sich auch die Beschwerde- führerin der Komplexität dieser Angelegenheit bewusst ist und die Behandlung solcher Dossiers selbstredend zu einem Mehraufwand bei der zuständigen Dienststelle führen. Für diesen, über den üblichen Rahmen der Verwaltungstätigkeit einer Behörde hinaus- gehenden, Mehraufwand hat dessen Verursacher aufzukommen.
8. Das Gericht kann sich der Darlegung der Vorinstanz anschliessen, wonach die in Rechnung gestellten Beträge in etwa dem tatsächlichen, von der Beschwerdeführerin veranlassten Aufwand entsprechen und durchaus realistisch sind. Bei der Behandlung von Gesuchen kommt der Behörde nach ständiger Rechtsprechung erheblicher Beur- teilungsspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 2 und 3.4, mit Hinweisen). Anders als das Kantonsgericht ist der Staatsrat zwar ge- mäss Art. 47 VVRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb er neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung einer Gebührenfestsetzung geht, darf der Staatsrat nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Behörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massge- benden Sachumstände beruht (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 9 und 15 zu Art. 80, N 5 zu Art. 103). Das Kantonsgericht ist seinerseits neben der Überprüfung des Sachverhalts auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Ermessens- missbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung) beschränkt (Art. 78 VVRG). Die vorinstanzlichen Behörden haben von dem ihnen zustehenden Ermessen
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pflichtgemäss Gebrauch gemacht und es liegen weder Ermessensüberschreitung noch andere Rechtsverletzungen vor. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuwei- sen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 9.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel abzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist. Gemäss Art. 3 GTar setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehör- de sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwi- schen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 200.-- festgesetzt. 9.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario).
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Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr im Betrage von Fr. 1 200.-- wird der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil ist der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 14. August 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 13 340
URTEIL VOM 14. AUGUST 2014
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber,
in Sachen
X_________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt A_________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS DIENSTSTELLE FÜR UMWELTSCHUTZ
(Abgaben und Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2013.
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Sachverhalt
A. Am 23. Dezember 2011 stellte die Dienststelle für Umweltschutz (DUS) der X_________ AG Rechnung in der Höhe von Fr. 20 628.50 für Dienstleistungen aus- serhalb des üblichen Rahmens der administrativen Tätigkeit, namentlich für die Fort- führung der Untersuchung und Sanierung belasteter Standorte, für welche die X_________ AG verantwortlich sei, für die Zeit vom 26. August bis zum 22. Dezember 2011. Am 20. Januar 2012 teilte die X_________ AG der DUS mit, dass sie mit dieser Art von Rechnungstellung nicht einverstanden sei und verlangte, „… die Rechnungstellung entweder zusammen mit den konkreten Verwaltungsakten vorzunehmen oder uns eine eigenständige anfechtbare Verfügung über die Kostenauflage zuzustellen.“ B. Daraufhin erliess die DUS am 13. März 2012 gegenüber der X_________ AG fol- gende Kostenverfügung: „1. Es wird festgestellt, dass es sich vorliegend um aussergewöhnliche Dossiers handelt.
2. Es wird festgestellt, dass es sich vorliegend somit um besondere Dienstleistungen handelt.
3. Es wird festgestellt, dass die diesem Entscheid beiliegende Auflistung die einzelnen, erbrachten Leistungen der Dienststelle für Umweltschutz genügend detailliert wiedergibt.
4. Folgende Kosten werden der X_________ AG auferlegt: _______________________________________________________________________________ Leistungen DUS Fr. 13334.98 123.13 Stunden (Stundensatz Fr. 108.30) Sekretariat und Spesen Fr. 2667.00 (20%) Mandat B_________ Fr. 4084.60 (C_________) Zwischentotal Fr. 20086.60
Gebühr Fr. 240.00
Gesundheitsstempel Fr. 7.00
Total Fr. 20333.60“
__________________________________________________________________
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C. Diese Kostenverfügung focht die X_________ AG mit Beschwerde vom 10. April 2012 beim Staatsrat an, der die Beschwerde mit Entscheid vom 28. August 2013 ab- wies. D. Gegen diesen Staatsratsentscheid reichte die X_________ AG (fortan: Beschwer- deführerin) am 1. Oktober 2013 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantons- gerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren ein: "1. Der Entscheid des Staatsrates vom 28. August 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei der Dienststelle für Umweltschutz (DUS) zurückzuweisen mit der Auflage, die an- gemessenen Gebühren zusammen mit dem Entscheid in der Sache zu verrechnen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.“
E. Mit Schreiben vom 20. November 2013 reichte der Staatsrat die Stellungnahme der DUS vom 13. November 2013 ein, verzichtete seinerseits auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 10. Dezember 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Anträgen fest. In ihrer Duplik vom 15. Januar 2014 beantragte die DUS die vollumfäng- liche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Aus- schlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter- liegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsent- scheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Ände- rung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristge- recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
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2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht wer- den, nicht jedoch die Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG).
3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV; SR 101]), weil die Vorinstanz auf ihre Argumente gar nicht bzw. nur sehr oberflächlich eingegangen sei. Insbesondere zum wesentlichen Aspekt der Ge- bührenverrechnung ohne Entscheid in der Sache und damit zur Verletzung des Äqui- valenzprinzips habe sie sich nicht geäussert, weshalb der angefochtene Entscheid be- reits aus diesem Grunde aufzuheben sei. 3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhe- re Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 und 134 I 83 E. 4.1 88 mit Hinweisen). Inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein sollte, ist nicht er- sichtlich. Es ergibt sich daraus mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz das Vorgehen der DUS bei der Rechnungstellung für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Deponie D_________ (Betriebsbewilligung und Altlasten) sowie mit der Untersu- chung und Sanierung belasteter Standorte (E_________ - F_________, G_________) schützte und darin auch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips erblickte (E. 2.3 bis E. 2.5 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin vermochte den Staats- ratsentscheid denn auch durchaus sachgerecht anzufechten. Aufgrund des Gesagten liegt für das Gericht jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2011 vom 4. April 2011 E. 4.1).
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3.2 Im Übrigen wäre selbst eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden. Im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren reichte die Vo- rinstanz am 20. November 2013 beim Kantonsgericht die Stellungnahme der DUS vom
13. November 2013 ein, worin sich diese detailliert zur Art und Weise der Gebühren- verrechnung und zum Äquivalenzprinzip äusserte. Diese ausführliche Stellungnahme der DUS ist der Beschwerdeführerin am 25. November 2013 zur Kenntnisnahme zuge- stellt worden und es wurde ihr die Möglichkeit geboten, dazu ihrerseits Stellung zu be- ziehen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik vom
10. Dezember 2013 Gebrauch. Die DUS äusserte sich dazu noch einmal mit ihrer Ein- gabe vom 15. Januar 2014, die der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Eingabe nicht mehr reagiert. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, zu den Begründungen und Vernehmlas- sungen der DUS und des Staatsrats Stellung zu nehmen und ihre Verwaltungsge- richtsbeschwerde zu ergänzen. Und weil ihre Rügen durchwegs Rechtsfragen betref- fen, zu deren Beurteilung das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt und es so mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die Vorinstanz, ist der Beschwerdefüh- rerin auch aus dieser Sicht kein Rechtsnachteil entstanden und wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls vor Kantonsgericht geheilt worden (Urteile des Kan- tonsgerichts A1 13 216 vom 27. Februar 2014 E. 4.4 und A1 09 227 vom 30. April 2010; BGE 133 I 204 E. 2.2, 2.3; 130 II 530 E. 7.3; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 I 68 E. 2; 126 V 130 E. 2b; 124 II 132 E. 2; 118 Ib 111, E. 4b; 116 Ia 94 E. 2; Arthur Häfliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 132 f.). Ausnahmsweise kann die Rechtsmittelinstanz selbst dann heilen, wenn die Kognition der Vorinstanz umfas- sender ist; dies dann, wenn die strittigen Punkte im Bereich ihrer eigenen Prüfungsbe- fugnis liegen (BGE 116 Ia 94 E. 2.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss. Bern 1998, Bern 1998, S. 213 f.). So erachtete das Bundesgericht in BGE 116 Ia 94 E. 2 die Heilung diverser Gehörsverletzungen durch ein kantonales Verwaltungsgericht als zulässig, obwohl es im Gegensatz zum Regierungsrat (als Vorinstanz) nur eine Rechtskontrolle und nicht eine Ermessenskontrolle durchführen konnte. Vorauszuset- zen sei jedoch, dass die begangenen Gehörsverweigerungen reine Rechtsfragen und nicht die Ausübung des Ermessens betreffen würden und mithin eine Überprüfung mit derselben Kognition gewährleistet sei. Die Heilung einer Gehörsverletzung ist aller- dings nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffenen trotz des Verfahrens- mangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem daraus kein Nachteil er-
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wächst (Steinmann, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zü- rich/St. Gallen, 2. Aufl. 2008, N 33 zu Art. 29 BV mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender" Wir- kung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der Entscheid relevanten Umstände zu beantworten (Steinmann, a.a.O., N 33 zu Art. 29 BV). So ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung dann abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen wür- de, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d). Im Folgenden wird sich weisen, dass die Heilung der Gehörsverletzung zu keinem ersicht- lichen Nachteil für die Beschwerdeführerin führt. So wurden ihr von den Behörden ge- lieferte Begründungen durch das Kantonsgericht zur Kenntnis gebracht oder sie hatte jedenfalls die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Wie ferner in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, kann das Kantonsgericht in casu ohne weiteres auf- grund der Akten in der Sache entscheiden. Bei dieser Ausgangslage würde eine Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz aus formellen Gründen zu unnötigen Verzögerungen und einem formalistischen Leerlauf führen, welche mit dem Interesse der Parteien nicht zu vereinbaren wären. Aufgrund des Gesagten und der hier vorlie- genden Sach- und Rechtslage sowie im Interesse Beschwerdeführerin an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache ist von einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzusehen und erachtet das Gericht die Fortführung des Verfahrens ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs als rechtens (Urteil des Kantonsgerichts A1 13 216 vom 27. Februar 2014 E. 4.5).
4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die DUS ihren Aufwand nicht zusammen mit ei- nem Entscheid in der Sache, sondern jeweils periodisch gestützt auf Auszüge aus ei- nem Stundenerfassungssystem in Rechnung stellt. Damit sei es für sie unmöglich zu prüfen, ob die verrechneten Gebühren plausibel seien und in einem vernünftigen Ver- hältnis zum objektiven Wert der damit verbundenen Leistung stünden, was einen Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip darstelle. 4.1 Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 138 II 70 E. 5.3 und 132 II 371 E. 2.1). Die Vorinstanz geht wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, zu Recht davon aus, dass sich der objektive Wert der Einzelleistungen der DUS, aus de-
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nen sich gemäss Feststellungsverfügung vom 13. März 2012 die Gesamtgebühr von Fr. 20'333.60 zusammensetzt, ohne weiteres beurteilen lässt. Sowohl mit Blick auf die verrechnete Stundenzahl als auch auf den Stundenansatz sind Vergleiche mit ähnli- chen Arbeiten in der Privatwirtschaft möglich. Dabei spielt keine Rolle, dass einzelne Aufgaben gar nicht in privatwirtschaftlicher Weise erbracht werden können. Wenn sich die Einzelleistungen auf ihre Äquivalenz überprüfen lassen, gilt das auch für den Ge- samtbetrag. Das Äquivalenzprinzip gewährleistet demnach in genügender Weise eine Überprüfung der Kosten für die Einzelleistungen und damit auch des Gesamtbetrags der Gebühr (Urteil des Bundesgerichts 2C_407/2010 vom 16. November 2010 E. 2.7 und 2.8).
5. Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass die der DUS für Abklärungen für Anlagen und Standorten von Deponien der Beschwerdeführerin entstandenen Aufwände als gebührenpflichtige Dienstleistungen i.S.v. Art. 48 des Bundesgesetzes über den Um- weltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG SR 814.01) zu qualifizieren seien. 5.1 Art. 48 Abs. 1 USG konkretisiert das Verursacherprinzip nach Art. 2 USG, indem es die Überwälzung von Kosten, die dem Gemeinwesen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Umweltschutzgesetzes entstehen, in Form von Gebühren anordnet (Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Rn. 272 S. 205; Ursula Brunner, Kommentar USG, N. 1 und 22 zu Art. 48 USG; Peter Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht. Eine Darstel- lung der Vorschriften des Bundes und der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Diss. Basel 1998, Zürich 1999, S. 193; Beatrice Wagner, Das Verursacherprinzip im schweizerischen Umweltschutzrecht, ZSR 108/1989, Halbbd. 2, H. 3, S. 363 ff.). In der Botschaft des Bundesrats zum USG vom 31. Oktober 1979 wird dazu ausgeführt, ent- sprechend dem Verursacherprinzip müssten kostendeckende Gebühren erhoben wer- den, soweit der Vollzug des Umweltschutzgesetzes Leistungen der Verwaltung erfor- dere, die einem oder mehreren Verursachern bestehender oder künftiger Umweltbelas- tungen eindeutig angelastet werden könnten (BBl 1979 III S. 821 zu Art. 42 E-USG). 5.2 Vorliegend ist offensichtlich, dass es sich um Dienstleistungen "nach diesem Ge- setz", d. h. nach dem Umweltschutzgesetz und dessen Ausführungs- und Vollzugsvor- schriften handelt. Die von der DUS vorgenommenen Untersuchungen und Abklärungen beziehen sich ausschliesslich auf Fragen des USG (Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.1 und 5.2). Den kantonalen Behörden ist ein- zuräumen, dass die von der DUS ausgewiesenen für die Beschwerdeführerin erbrach- ten Einzelleistungen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, einen aussergewöhnlichen
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staatlichen Aufwand verursachen (Brunner, a.a.O., N. 16 zu Art. 48 USG); dieser wird durch das Prüfungsgesuch ausgelöst und kann daher grundsätzlich dem Gesuchsteller zugerechnet werden (Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2003, S. 235). 5.3 Art. 48 USG stellt für sich allein keine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren dar, sondern setzt ergänzendes Ausführungsrecht voraus (Griffel, a.a.O., Rn. 274 S. 207), namentlich für die Gebührenansätze (BGE 119 Ib 389 E. 4e). Insofern wäre auch bei Anwendbarkeit von Art. 48 Abs. 1 USG noch nicht ge- klärt, ob der Kanton de lege lata zur Verrechnung von Gebühren berechtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 5.3). Art. 48 Abs. 1 USG ist nur für die Frage erheblich, ob die Gebührenerhebung nach Bundesrecht zwingend ist; auch ausserhalb des Anwendungsbereichs dieser Norm kann der Kanton jedoch zur Gebührenerhebung befugt sein; dies setzt eine genügende Rechtsgrundlage im Recht des Bundes oder des Kantons Wallis voraus (vgl. nachfolgend E. 6). Die feststellende Formulierung in Art. 48 Abs. 1 USG, dass für bestimmte staatliche Handlungen eine Gebühr erhoben wird, verpflichtet die angesprochenen Behörden zur Gebührenerhebung. Sowohl der Bund wie auch die Kantone sollen individuell zure- chenbare Amtshandlungen nicht über die allgemeinen Steuern finanzieren, sondern deren Kosten i.S. von Art. 2 USG auf die Verursacher überwälzen (Brunner, a.a.O., N 9 zu Art. 48).
6. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Für Ab- gaben des Bundes präzisiert Art. 164 Abs. 1 lit. d BV, dass die grundlegenden Be- stimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Be- messung von Abgaben in einem formellen Gesetz zu erlassen sind. Für Kantone und Gemeinden gelten gestützt auf Art. 5 Abs. 1 BV vergleichbare Anforderungen (BGE 127 I 60 E. 2d). Die Rechtsprechung lockert die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz, wenn das Mass der Abgabe durch über- prüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (vgl. BGE 135 I 130 E. 7.2 mit Hinweisen). Dies ist namentlich bei den Kausalabgaben der Fall, zu denen die vorliegend streitigen Gebühren zählen (vgl. BGE 135 I 130 E. 2 S. 133 f.). 6.1 Grundsätzlich ist es Sache der Kantone zu entscheiden, von wem und in welcher Höhe sie Gebühren für den Aufwand ihrer Behörden verlangen. Dementsprechend re-
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geln die Gesetze und Verordnungen des Bundes nur die Gebühren der Bundesverwal- tung und nicht die Gebühren von kantonalen Stellen, die am Vollzug des Bundesrechts beteiligt sind. Auch Art. 48 Abs. 2 USG geht davon aus, dass es Sache der nach kan- tonalem Recht zuständigen Behörde ist, die Gebührenansätze für gebührenpflichtige kantonale Handlungen i.S.v. Art. 48 Abs. 1 USG zu bestimmen. 6.2 Im Kanton Wallis besteht die gesetzliche Grundlage für die hier umstrittenen und in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren im VVRG, im Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sowie im Beschluss über die Kosten und Ge- bühren für Verrichtungen im Umweltbereich vom 28. November 1990 (Gebührenbe- schluss; SGS/VS 814.104). Die Grundsätze werden insbesondere im Gebührenbeschluss konkretisiert. Danach werden die Kosten und Gebühren für die Leistungen gemäss den diesbezüglich fest- gesetzten Ansätzen berechnet (Art. 4 Abs. 1 Gebührenbeschluss). Fehlen solche An- sätze, so werden die Gebühren im Verhältnis zur benötigten Zeit und zum benutzten Material berechnet (Art. 4 Abs. 2 Gebührenbeschluss). Die allgemeinen Vorschriften, Definitionen und Tarife, die Verwaltungssachen betreffen und die im GTar geregelt sind, sind anwendbar (Art. 5 Abs. 1 Gebührenbeschluss). Die Personalkosten werden nach Stundenansätzen berechnet (Art. 6 Abs. 1 lit. a-c Gebührenbeschluss), die inde- xiert werden können (Art. 6 Abs. 3 Gebührenbeschluss). 6.3 Damit besteht grundsätzlich eine dem Legalitätsprinzip im Bereich der Kausalab- gaben genügende kantonale Rechtsgrundlage. Auf diese Weise konnte die Vorinstanz überprüfen, ob der von der DUS in Rechnung gestellte Aufwand in einem angemesse- nen Verhältnis zur Bedeutung und zur Komplexität der Gesuche der Beschwerdeführe- rin stand. Es wurde, wie den nachstehenden Erwägungen entnommen werden kann, zu Recht festgestellt, dass die vorliegend festgelegte Gesamtgebühr das verfassungs- rechtliche Äquivalenzprinzip einhält, d.h. nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert bzw. Nutzen der Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 138 II 70 E. 5.3 mit Hinweisen).
7. Die Beschwerdeführerin rügt, die DUS habe für die Deponie D_________ zu Un- recht einen Experten beigezogen (C_________) und ihr hierfür Fr. 4 084.60 in Rech- nung gestellt. Diese Deponie stelle einen belasteten Standort dar, welcher nach Art. 32c USG und der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom
26. August 1998 (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) zu beurteilen sei und bei
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dem die DUS zu befinden habe, ob ihre Bewilligung zum Betrieb einer Inert- und einer Reststoffdeponie verlängert werden könne. Letztere Frage sei in der Zwischenzeit mit den Verfügungen der DUS vom 24. August 2011, 28. März und 28. September 2012 und 30. April 2013 beantwortet worden, wofür ihr Kosten und Gebühren von insgesamt rund Fr. 54 776.--. auferlegt worden seien. Die sich bei dieser Deponie stellenden Fra- gen gehören nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu den „normalen Standardauf- gaben“ der kantonalen Abfall- und Altlastenfachstellen (vgl. Art. 7 ff. AltlV sowie Art. 27 ff. Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA; SR 814.600). Der Beizug eines externen Dritten sei nicht erforderlich gewesen und dessen Kosten könnten nicht auf sie überwälzt werden, weil diese nicht anstelle des Aufwandes der DUS, sondern zusätzlich dazu in Rechnung gestellt worden seien. Un- ter dem Titel „D_________“ seien ja insgesamt rund 50 Stunden verrechnet worden. Sie könne auch nicht beurteilen, ob die verrechneten Drittkosten tatsächlich für die Be- arbeitung einer sie betreffenden Angelegenheit angefallen seien, ob diese Kosten an- gemessen seien und dem Wert der erbrachten Dienstleistung entsprächen. Sie habe trotz entsprechender Nachfrage nie Einblick in ein Arbeitsresultat des Experten und nie Kopien von dessen Stellungnahmen und Berichten erhalten. 7.1 Die DUS in ihren Ausführungen und der Staatsrat im angefochtenen Entscheid (E. 2.3 und 2.5) haben bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die Abklärungen im Zusammenhang mit der Deponie D_________ erhöh- te Anforderungen stellten und den Beizug eines Experten erforderten. Noch ausführli- cher tat dies die DUS im vorliegenden Verfahren in ihrer Stellungnahme vom
13. november 2013 (S. 3/6), welcher sie auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. September 2011 beilegte. Dieses Schreiben verfasste die Beschwerdeführerin im Anschluss an ein Schreiben des Staates Wallis vom 24. August 2011, worin ihr u.a. mitgeteilt worden ist, die DUS könne den weiteren Betrieb der Inertstoffdeponie D_________ nicht bewilligen. Im Schreiben vom 16. September 2011 legte die Be- schwerdeführerin dem Kanton die Gründe dar, weshalb die Inertstoffdeponie D_________ weiter betrieben werden müsse und unterbreitete hierzu einen konkreten Vorschlag. Damit veranlasste die Beschwerdeführerin bei der DUS zusätzliche, über das übliche Mass hinausgehende Dienstleistungen. Für die DUS galt es nämlich abzu- klären, unter welchen Bedingungen und mit welchen Massnahmen die Voraussetzun- gen für eine Erteilung einer unbefristeten Betriebsbewilligung an die Beschwerdeführe- rin gleichwohl noch hätten geschaffen werden können. Die DUS legt in ihren Ausfüh- rungen dar, weshalb die Überprüfung des neuen Vorschlags der Beschwerdeführerin für den Weiterbetreib der Deponie D_________ auf Übereinstimmung mit der TVA den
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Beizug eines externen Sachverständigen erforderlich machte. Der diesem erteilte Auf- klärungsauftrag umfasste die Unterstützung der Sektion Altlasten, Abfälle und Boden bei der Beurteilung und Behandlung des Deponiedossiers D_________, insbesondere bei der Prüfung der TVA-Konformität dieser Deponie. Dabei handelte es sich um Kos- ten, die auch im Falle der Möglichkeit einer amtsinternen Leistungserbringung angefal- len wären. Der Experte besass das erforderliche Know-how und war so effizienter, so dass sich sein etwas höherer Stundenansatz im Ergebnis ausgleicht. Der Beizug des externen Experten ist daher von der DUS zu Recht als gebührenpflichtige, besondere staatliche Leistung qualifiziert worden (Ursula Brunner, a.a.O. N. 16 Kasuistik zu Art. 48). Bei diesem Aufwand handelt es sich um einen zusätzlichen, aussergewöhnlichen und von der Beschwerdeführerin verursachten Mehraufwand, den sie zu verantworten und die dadurch entstandenen Mehrkosten zu übernehmen hat (Art. 48 Abs. 1 USG und Art. 5 Abs. 1 Gebührenbeschluss i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GTar). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, in ihren Eingaben die von der DUS angege- benen Gründe für den Expertenbeizug und für den durch ihr Verhalten verursachten staatlichen Mehraufwand zu entkräften. Sie bringt lediglich vor, die Rechnungen für den Experten und für allfälligen Mehraufwand stünden im Zusammenhang mit der De- poniebewilligung, für deren Erteilung ihr bereits Gebühren von insgesamt mehr als Fr. 50 000.-- in Rechnung gestellt worden seien. Sie könne davon ausgehen, dass da- mit sämtliche Aufwendungen der Behörde im Zusammenhang mit dieser Angelegen- heit abgedeckt seien. Demgegenüber legt die DUS in ihrer Eingabe vom 15. Januar 2014 ausführlich und überzeugend dar, dass die von der Beschwerdeführerin erwähn- ten Gebühren für unterschiedliche Amtshandlungen erhoben worden sind. Demnach hat die Beschwerdeführerin drei Rechnungen im Zusammenhang mit der Reaktorstoff- sowie der Reststoffdeponie D_________ bezahlt (Fr. 6 680.-- gemäss Verfügung vom
28. März 2012 für die Bewilligungsperiode vom 28. August 2011 bis 30. September 2012, Fr. 26 997.-- gemäss Verfügung vom 28. September 2012 für die Bewilligungs- periode vom 01. Oktober 2012 bis 30. April 2013 sowie Fr. 20 971.-- gemäss Verfü- gung vom 30. April 2013). Diese offensichtlich für die Erteilung von drei verschiedenen Betriebsbewilligungen mit jeweils separaten Betriebsdauern in Rechnung gestellten Gebühren sind in Rechtskraft erwachsen und von der Beschwerdeführerin bezahlt worden. Wie die DUS zu Recht ausführt, sind diese von der Beschwerdeführerin be- zahlten Gebühren unabhängig zu den hier umstrittenen, für Leistungen im Zusammen- hang mit dem Vorschlag der Beschwerdeführerin zum Weiterbetrieb der Inertstoffde- ponie (mittels einer unbefristeten Betriebsbewilligung) erhobenen Gebühren. Den dies- bezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden.
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7.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, in der Rechnungsversion vom 23. Dezember 2011 sei ersichtlich, dass beim Arbeitsaufwand der DUS insgesamt rund 17 Stunden im Zusammenhang mit dem Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der Deponiebewilligung angeführt worden seien. Diese seien nun in der Kostenverfü- gung vom 13. März 2‘012 abgeändert und neu mit „Beanstandung der X_________“ bezeichnet worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um Aufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Rechtsmitteln, der gemäss Art. 1 des Gebührenbeschlusses auf jeden Fall zu den gewöhnlichen Aufgaben der Dienst- stelle gehöre und des halb nicht auf sie überwälzt werden dürfe. Vorerst gilt festzuhalten, dass Streitgenstand einzig und allein die Feststellungsverfü- gung der DUS vom 13. März 2012 resp. der diese Verfügung bestätigende Staatsrats- entscheid vom 28. August 2013 bildet. Die Rechnungsversion vom 23. Dezember 2011 hingegen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entscheid relevant sind somit einzig die in der Feststellungsverfügung vom 13. März 2012 enthaltenen Be- zeichnungen. Wie die DUS bereits in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 13. Juni 2012 ausgeführt hat, konnte die von der Beschwerdefüh- rerin beantragte Verlängerung der Betriebsbewilligung für ihre Inertstoffdeponie von Gesetzes wegen nicht verlängert werden. Deshalb wurde das von der Beschwerdefüh- rerin gegen die Verweigerung der Verlängerung der Betriebsbewilligung eingeleitete Beschwerdeverfahren sistiert und es galt abzuklären, ob und falls ja, welche Möglich- keiten bestünden, die Inertstoffdeponie inskünftig weiterbetreiben zu können. Es han- delt sich also dabei nicht um eine einfache Stellungnahme in einem Beschwerdever- fahren, sondern um eingehende, vertiefte Abklärungen für einen allfälligen Weiterbe- trieb der erwähnten Deponie. Diese Abklärungen, die über das übliche Mass der von der DUS zu treffenden Abklärungen hinausgehen, sind von der Beschwerdeführerin veranlasst worden, weshalb der dadurch der DUS entstandene Mehraufwand von der Beschwerdeführerin zu übernehmen ist. 7.3 Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die Streichung des in der Gebührenrech- nung enthaltenen Betrags von Fr. 2 667.-- für Sekretariat und Spesen. Diese pauscha- le Berechnung entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage. Gemäss Art. 6 des Gebüh- renbeschlusses dürften Personalkosten nur nach Zeitaufwand berechnet werden. Die DUS führt in ihrer Stellungnahme vom 13. November aus, dass es dem Sekretari- atsbetrieb nicht möglich sei, den Zeitaufwand pro Mandat zu erfassen, weshalb in An- wendung von Art. 4 Abs. 2 des Gebührenbeschlusses der Kostenaufwand als auf Er- fahrung basierende geschätztem Verhältnis verrechnet werde, wobei schematisch auf
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Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen bestehende Massstäbe angelegt werden dürften. Gestützt auf ihre bisherigen Erfahrungen liege der Aufwand für Sekre- tariat und Barauslagen im Verhältnis zu den übrigen Verwaltungskosten bei geschätz- ten 20 %. 7.3.1 Dieser Auffassung des DUS kann nur teilweise gefolgt werden. Art. 4 Abs. 2 des Gebührenbeschlusses sieht nämlich eine Gebührenerhebung im Verhältnis zur benö- tigten Zeit und zum benutzten Material nur dann vor, wenn für die Kosten und Gebüh- ren für die Leistungen keine Ansätze vorgesehen sind. Bei den hier umstrittenen Kos- ten und Spesen des Sekretariats sieht der Gebührenbeschluss in Art. 6 Abs. 1 lit. c für Personalkosten im Sekretariat einen Ansatz von 20 bis 30 Franken pro Stunde oder von 15 bis 35 Franken pro Seite vor. Diese Ansätze können indexiert (Art. 6 Abs. 3 Gebührenbeschluss) und in dringenden Fällen oder ausserhalb der Arbeitszeit bis zu 50% erhöht werden (Art. 7 Gebührenbeschluss). Diese Ansätze waren von der zustän- digen Behörde auch anzuwenden. Obwohl das Vorgehen der DUS diesbezüglich im vorliegenden Fall nicht ganz rechtmässig war, ist an dem von ihr der Beschwerdeführe- rin für Kosten und Spesen des Sekretariats in Rechnung gestellten Betrag aus nach- stehenden Gründen (Motivsubstitution) festzuhalten. 7.3.2 Der Gebührenbeschluss sieht nämlich in Art. 6 Abs. 1 nur für Personalkosten Ansätze vor, nicht jedoch für weitere Spesen und Auslagen. Für Letztere können somit gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des Gebührenbeschlusses Kosten im Verhältnis zur benötig- ten Zeit und zum benutzten Material berechnet werden. So können beispielsweise die Reisespesen für die in der Auflistung vom 12. März 2012 erwähnte Sitzung vom
22. November 2011 mit dem BAFU in Ittigen und weitere durch den von der Beschwer- deführerin verursachten Mehraufwand der DUS entstandenen Mehrkosten (beispiels- weise auch für Material) in Rechnung gestellt werden. Auch wenn die für den entstan- denen gesamten Mehraufwand (Personal, Material, Spesen, usw.) in Rechnung ge- stellten Kosten für Sekretariat und Spesen von Fr. 2 667.-- als hoch erscheinen mögen, erachtet das Gericht diese nicht als übermässig oder unangemessen. 7.4 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der für Aufwand im Zusammenhang mit den _________ des H_________ und umliegender Flächen für insgesamt 32.41 Stunden in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 3 990.65 nicht verrechnet werden könne, „solange die erwähnten offenen Fragen nicht geklärt sind, und solange insbesondere nicht fest- steht, wer nach Art. 20 AltlV massnahmepflichtig ist, und wer nach Massgabe von Art. 32d USG die Kosten für die altlastenrechtlich notwendigen Massnahmen tragen muss.“
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In den Akten findet sich die am 29. November /10. Dezember 2012 zwischen dem Kan- ton Walis und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Vereinbarung betreffend Durchführung der ersten Etappe Technische Untersuchung gemäss Art. 7 AltlV im Ge- biet des H_________ (inkl. Bereich Werksgelände) sowie der I_________ebene zwi- schen E_________ und F_________ (Vereinbarung). Die von der Beschwerdeführerin zum mindesten in gewissen Bereichen (insbesondere im Bereich 1) (mit-)verursachten _________ führten im DUS zu vertieften Abklärungen, die mit einem erheblichen Mehraufwand (mehrere Schreiben an die Beschwerdeführerin [z.B. vom 6. September 2011], mehrere Sitzungen, Überprüfung des von dieser eingereichten Pflichtenheftes und durchzuführender Massnahmenvorschläge, Verfügen von Auflagen und Bedingun- gen, usw.). Dass es sich dabei um komplexe Aufgaben handelt, geht bereits aus den vorhandenen Akten hervor. So findet sich darin u.a. ein Schreiben der Beschwerdefüh- rerin an die DUS vom 16. September 2011, worin die Beschwerdeführerin „… ange- sichts der Komplexität der Aufgabe, der grossen räumlichen Ausdehnung des Standor- tes …“ um eine Fristerstreckung ersuchte. Dies zeigt, dass sich auch die Beschwerde- führerin der Komplexität dieser Angelegenheit bewusst ist und die Behandlung solcher Dossiers selbstredend zu einem Mehraufwand bei der zuständigen Dienststelle führen. Für diesen, über den üblichen Rahmen der Verwaltungstätigkeit einer Behörde hinaus- gehenden, Mehraufwand hat dessen Verursacher aufzukommen.
8. Das Gericht kann sich der Darlegung der Vorinstanz anschliessen, wonach die in Rechnung gestellten Beträge in etwa dem tatsächlichen, von der Beschwerdeführerin veranlassten Aufwand entsprechen und durchaus realistisch sind. Bei der Behandlung von Gesuchen kommt der Behörde nach ständiger Rechtsprechung erheblicher Beur- teilungsspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 2 und 3.4, mit Hinweisen). Anders als das Kantonsgericht ist der Staatsrat zwar ge- mäss Art. 47 VVRG grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb er neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung einer Gebührenfestsetzung geht, darf der Staatsrat nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Behörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massge- benden Sachumstände beruht (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 9 und 15 zu Art. 80, N 5 zu Art. 103). Das Kantonsgericht ist seinerseits neben der Überprüfung des Sachverhalts auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Ermessens- missbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung) beschränkt (Art. 78 VVRG). Die vorinstanzlichen Behörden haben von dem ihnen zustehenden Ermessen
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pflichtgemäss Gebrauch gemacht und es liegen weder Ermessensüberschreitung noch andere Rechtsverletzungen vor. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuwei- sen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 9.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel abzuweichen, weshalb die Gerichtsgebühr von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist. Gemäss Art. 3 GTar setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehör- de sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwi- schen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 200.-- festgesetzt. 9.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario).
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Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr im Betrage von Fr. 1 200.-- wird der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil ist der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 14. August 2014